Festbetrag, Zuzahlung, Eigenanteil: Hier stehen die Begriffe in einfacher Sprache, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Die Verordnung
Die Kassenleistung setzt eine ohrenärztliche Verordnung voraus. Für ein erstes Gespräch mit Messung brauchen Sie sie noch nicht.
Der Festbetrag
Mit der Verordnung zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen festen Betrag je Ohr, den Festbetrag. Wie hoch er ist, hängt vom Grad des Hörverlusts ab. Den Festbetrag rechnet høren direkt mit Ihrer Kasse ab.
Die gesetzliche Zuzahlung
Sie zahlen eine gesetzliche Zuzahlung von 10 € je Hörgerät. Wer die Belastungsgrenze für Zuzahlungen erreicht, kann sich bei der Kasse davon befreien lassen.
Versorgung ohne Aufpreis und Eigenanteil
Für gesetzlich Versicherte gibt es eine Versorgung ohne Aufpreis zur Kassenleistung. Wählen Sie ein Gerät einer höheren Stufe, zahlen Sie den Unterschied selbst: den Eigenanteil. Er steht fest, bevor bestellt wird, und die Beratung wird schriftlich festgehalten und von Ihnen unterschrieben.
Neue Geräte
Einen neuen Anspruch gibt es in der Regel nach 6 Jahren. Früher nur, wenn sich das Gehör deutlich verändert hat und der Ohrenarzt neu verordnet.
Privat versichert oder beihilfeberechtigt
Privat Versicherte bekommen eine Rechnung zum Einreichen. Für Beihilfe und Privatkasse gibt es vorab einen Kostenvoranschlag, damit Sie die Erstattung klären können, bevor bestellt wird.
Ratenzahlung
Ratenzahlung ist möglich. Wie, wird besprochen, bevor bestellt wird.